FAQ´s
Arbeitsvermittlung
Jede so genannte „Ortsabwesenheit“ müssen Sie vorab mit Ihrem/Ihrer Arbeitsvermittler/in absprechen. Im Versäumnisfall können Ihnen finanzielle Nachteile entstehen.
Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis besteht bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch die Möglichkeit, dass Sie sich bis zu drei Wochen im Kalenderjahr Ortsabwesenheit mit Leistungen genehmigen lassen können.
Ja, Maßnahmen müssen auch bei Aufnahme oder Ausübung einer Nebenbeschäftigung besucht werden. Ihre Arbeitszeiten können vom Maßnahmeträger entsprechend berücksichtigt werden.
Bitte sagen Sie den Termin frühzeitig unter Angabe des Grundes ab und legen Sie entsprechende Nachweise vor.
Das Jobcenter schlägt Ihnen nur vakante Stellen mit tariflicher bzw. – falls kein Tarifvertrag vorliegt – mit ortsüblicher Entlohnung vor. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, ist laut Gesetz jede Arbeit grundsätzlich zumutbar (§ 10 SGB II).
Dabei achten die Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler auf Ihren bisherigen Lebenslauf, Ihre Qualifikation und Ihre persönlichen Rahmenbedingungen.
Antragstellung
Wer bildet eine Bedarfsgemeinschaft?
Ja, sowohl den Hauptantrag, als auch den Weiterbewilligungsantrag können Sie online über das Portal jobcenter.digital stellen, per Post senden oder persönlich in Ihrem Jobcenter Hof Stadt einreichen.
Wenden Sie sich bitte an den sozial-medizinischen Dienst in Ihrem Krankenhaus, dieser wird Ihnen bei der Antragstellung helfen.
Grundsätzlich nicht; die persönliche Vorsprache des Antragstellers oder der Antragstellerin ist notwendig. Bei vorliegender Vollmacht ist die Antragstellung durch einen Betreuer möglich.
Einkommen
Freibetrag bei Erwerbseinkommen:
Grundfreibetrag 100 Euro
+ 20 Prozent des 100 Euro übersteigenden Einkommens bis 1.000 Euro
+ 10 Prozent des 1.000 Euro übersteigenden Einkommens bis 1.200 Euro / mit Kindern 1.500 Euro
Bürgergeld
Etwaige Kosten wie Umzugskosten und die Kaution als Darlehen können nicht übernommen werden. Ebenso werden die bisherigen Kosten der Unterkunft bezahlt, eine etwaige Erhöhung ist nicht möglich.
Alle Änderungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sind zu melden. Hierzu gehören Um- oder Auszüge, Änderungen der Miethöhe, der Bankverbindung, Arbeitsaufnahmen, Erbschaften usw.
Reichen Sie niemals Originale ein. Die Unterlagen werden eingescannt und dann vernichtet. Lassen Sie Ihr Original vorher am Empfang kopieren oder geben Sie nur Kopien ab.
Bitte prüfen Sie vorher erst folgende Sachverhalte:
- Habe ich Arbeit aufgenommen und ein Einkommen erzielt, welches vorläufig angerechnet wurde?
- Habe ich ein Schreiben des Jobcenters erhalten, auf welches ich noch nicht reagiert habe?
- Habe ich vielleicht versäumt einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen?
- Habe ich oder ein Mitglied meiner Bedarfsgemeinschaft eine Sanktion bekommen?
Wenn keiner dieser Sachverhalte auf Sie zutrifft, nehmen Sie mit uns Kontakt über das Servicecenter auf oder sprechen Sie persönlich bei uns vor.